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Rechtslage · Stand 09.10.2026

Zahlungen und Recht in Österreich: Monopol, Banken und geplantes Payment-Blocking

Die Regeln für Spielerinnen und Spieler in Österreich mit Norm und Primärquelle.

Methodik →

Wer aus Österreich in einem Online-Casino einzahlt, bewegt sich in einem Rechtsrahmen mit drei Ebenen: dem Glücksspielmonopol des Bundes, den Regeln für Banken und Zahlungsdienstleister und einer Novelle, die als Regierungsvorlage im Parlament liegt. Die praktischen Fragen, welche Zahlungswege ein Casino anbietet, ab welchem Betrag eingezahlt werden kann und wie das Geld zurückkommt, behandelt der Überblick über Zahlungsmethoden im Online-Casino für Spieler aus Österreich. Hier geht es um die rechtliche Seite derselben Zahlungen: was heute gilt, was geplant ist und wo es noch keine Antwort gibt.

Der wichtigste Unterschied betrifft die Zeitform. Heute gelten § 3 GSpG mit dem Glücksspielmonopol, die Konzession der Österreichischen Lotterien GmbH für win2day und § 52 Abs. 1 Z 10 GSpG, der Kreditinstitute nur in engen Grenzen erfasst. Geplant sind laut Regierungsvorlage RV 594 d.B. eine öffentliche Warnliste, ein Verbot der Mitwirkung am Zahlungsverkehr für gelistete Anbieter („Payment-Blocking“) und ein zentrales Limitregister. Mit Stand 09.10.2026 ist die Vorlage nicht beschlossen: Sie liegt im Finanzausschuss, die Beratungen wurden noch nicht aufgenommen. Alles, was aus ihr stammt, steht im Folgenden deshalb im Konjunktiv oder mit „soll“.

Die Casinos, deren Kassen für Österreich hier ausgewertet sind, heißen Spinanga, Lunubet, Bassbet, Spinrollz und Kingmaker. Alle fünf führen Österreich mit der Währung EUR in der Länderliste der Registrierung. In ihren AT-Kassen stehen für die Einzahlung eps, Karte, Banküberweisung, Revolut, MiFinity und Kryptowährungen. Paysafecard und PayPal sind bei keiner der fünf Marken in der AT-Kasse gelistet, weder für die Einzahlung noch für die Auszahlung.

Markus BauerRedakteur · Quellen und Recherche · Stand 09.10.2026Autorenseite →

Glücksspielmonopol und win2day

Den Ausgangspunkt bildet § 3 GSpG. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dem Bund vorbehalten; der Paragraf nennt diesen Vorbehalt ausdrücklich „Glücksspielmonopol“. Online-Glücksspiel läuft im GSpG unter dem Begriff der elektronischen Lotterien. Laut Bundesministerium für Finanzen ist die Österreichische Lotterien GmbH bis 30. September 2027 berechtigt, unter anderem elektronische Lotterien auf win2day durchzuführen. win2day selbst bezeichnet sich als Inhaber der einzigen österreichischen Online-Glücksspiellizenz. Wer die Zahlungswege der Casinos nebeneinander sehen will, findet sie in der Übersicht Zahlungsmethoden im Vergleich, getrennt nach Einzahlung und Auszahlung und nach Casino.

Zwei Aussagen des BMF ordnen ausländische Anbieter ein. Erstens berechtigt eine Konzession aus einem anderen EU- oder EWR-Staat laut BMF nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich. Das ist die Antwort auf Suchanfragen wie „online casino mit deutscher lizenz“ oder „online casino österreich mit lizenz“: Eine Lizenz aus einem Nachbarland ersetzt die österreichische Konzession nicht. Zweitens ist laut BMF auch die Teilnahme an ausländischen elektronischen Lotterien vom Inland aus nicht zulässig. § 52 Abs. 5 GSpG stellt die Teilnahme an elektronischen Lotterien ohne Konzession unter Verwaltungsstrafe, wenn die Einsätze vom Inland aus geleistet werden.

In österreichischen Foren zeigt sich, wie diese Lage bei Spielern ankommt. Ein Nutzer fragt: „Kennt hier jemand ein gutes oder gute Online Casinos, die zuverlässig sind“. Die Antwort im selben Thread lautet sinngemäß, legal sei nur win2day.

Zu win2day selbst richten sich viele Anfragen aus Österreich auf Zahlungen: „win2day zahlungsmethoden“, „win2day einzahlung geht nicht“, „win2day zahlungsmethoden ändern“ oder „win2day einzahlungslimit“. Zu den Zahlungsmethoden von win2day liegen keine Angaben vor. Belegt ist nur, dass win2day nach eigener Auskunft ein Einzahlungslimit setzt, für jüngere Spieler pro Woche und ab einer Altersgrenze pro Kalendermonat.

Für die Kassen der fünf Casinos bedeutet das Monopol keinen Unterschied in der Technik: Die Zahlungen laufen über dieselben Karten, Banken und Wallets wie andere Online-Zahlungen. Visa und Mastercard sind bei allen fünf Marken in beide Richtungen gelistet, bei Spinanga, Lunubet, Spinrollz und Kingmaker in der Kasse als „Pay by Card“ und „Withdraw to Card“. Was bei der Karte für Ein- und Auszahlung gilt, behandelt die Seite zur Kreditkarte im Casino. Rechtlich ändert die Zahlungsart nichts an der Einordnung des Anbieters, entscheidend ist allein, ob er eine österreichische Konzession hat.

Lizenzen der 5 Casinos

Keine der fünf Marken nennt in den vorliegenden Angaben eine österreichische Konzession. Was zu den Lizenzen bekannt ist, weicht je nach Quelle ab, und die Abweichungen stehen hier nebeneinander.

Spinanga. Laut Casino.Guru keine Lizenz, laut LCB keine Lizenz, laut AskGamblers PAGCOR und Anjouan Gaming Board. Als Betreiber nennt AskGamblers Stellar Ltd, LCB dagegen Liernin Enterprises LTD. Österreich (EUR) steht in der Länderliste der Registrierung, und die AGB 2.3 in der live geschalteten Fassung v1.12 führen Österreich nicht unter den ausgeschlossenen Gerichtsbarkeiten.

Lunubet. Laut Casino.Guru ist keine Glücksspiellizenz bekannt, Betreiber ist laut derselben Quelle die Casolinia Group. Österreich (AT, EUR) steht in der Registrierungs-Länderliste des Betreibers.

Bassbet. Der Textbaustein des Betreibers nennt PAGCOR mit der Offshore Gaming License Nr. 22-0025, laut Casino.Guru ist dagegen keine Glücksspiellizenz bekannt. Betreiber ist die Liernin Enterprises LTD auf den Marshallinseln mit der Reg.-Nr. 126211; die Zahlungsabwicklung übernimmt die Mirata Services LTD in Zypern (HE 438098). Österreich (AT, EUR) steht in der Registrierungs-Länderliste und nicht unter den ausgeschlossenen Gerichtsbarkeiten der AGB in der Version 1.12 vom 19.08.2026. In der Kasse ist eps nur für das Land AT freigeschaltet. PayPal ist dort, wie bei allen fünf Marken, in der AT-Kasse nicht gelistet; welche Alternativen es gibt und was die Casinos dazu angeben, steht auf der Seite zu PayPal im Casino.

Spinrollz. Laut Casino.Guru ist keine Lizenz bekannt, Betreiber ist die Casolinia Group. Österreich mit der Währung EUR steht in der Länderliste der Registrierung und nicht unter den ausgeschlossenen Gerichtsbarkeiten der AGB 2.3.

Kingmaker. Laut Casino.Guru ist keine Glücksspiellizenz bekannt, Betreiber ist auch hier die Casolinia Group. Österreich (AT, EUR) steht in der Registrierungs-Länderliste, und AGB 2.3 nennen Österreich nicht unter den ausgeschlossenen Ländern.

Für die Zahlungsseite sind zwei Details aus diesen Angaben relevant. Erstens wird bei Bassbet die Zahlung nicht vom Betreiber selbst, sondern von einem eigenen Zahlungsdienstleister abgewickelt; wer eine Abbuchung auf dem Kontoauszug sucht, findet dort möglicherweise einen anderen Namen als den des Casinos. Zweitens akzeptieren alle fünf Österreich als Land der Registrierung, ihre AT-Kassen sind aber kürzer als die globalen Methodenlisten von Drittquellen.

Die Banküberweisung ist dagegen bei allen fünf Marken in beide Richtungen gelistet, bei Spinanga, Lunubet und Bassbet als SEPA gekennzeichnet. Laut AGB von Lunubet ist sie die Ausweichlösung, wenn die Einzahlungsmethode für Auszahlungen nicht verfügbar ist; eps steht in allen fünf AT-Kassen nur für die Einzahlung. Wie der Ablauf und die Beträge je Casino aussehen, zeigt die Seite zur Zahlung per Banküberweisung.

Banken heute: § 52 Abs. 1 Z 10 GSpG

Für Banken enthält das geltende GSpG eine eigene Strafbestimmung. § 52 Abs. 1 GSpG erfasst Kreditinstitute, die Spielerzahlungen an Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleiten. Der Tatbestand ist allerdings eng gefasst: Strafbar ist das Kreditinstitut nur bei wissentlicher Weiterleitung, wenn dies „im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht“. Für Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 bis 11, darunter Z 10, sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis 22 000 Euro vor.

Aus Spielersicht heißt das: Heute gibt es keine allgemeine Pflicht der Banken, Zahlungen an nicht konzessionierte Casinos zu sperren, und keine amtliche Liste, an der sie sich orientieren müssten. Eine Überweisung, eine Kartenzahlung oder eine eps-Überweisung an ein Casino ist für die Bank zunächst ein gewöhnlicher Zahlungsauftrag. eps steht bei allen fünf Marken in der AT-Kasse, ausschließlich für die Einzahlung; die Freigabe erfolgt im Online-Banking der eigenen Hausbank.

Einen Spielraum gibt den Banken das Zahlungsdienstegesetz. Nach § 73 ZaDiG 2018 darf der Zahlungsdienstleister einen autorisierten Zahlungsauftrag ablehnen, wenn die Ausführung gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen würde. Lehnt er ab, muss er den Nutzer unter Angabe der Gründe informieren, außer eine Rechtsvorschrift verbietet das. Eine abgelehnte Zahlung ist also nicht zwingend ein technischer Fehler, und die Bank ist die erste Stelle, bei der man nach dem Grund fragt.

Wichtig ist auch, was das ZaDiG nicht regelt. Die Erstattung durch die Bank des Zahlers bis Ende des folgenden Geschäftstags betrifft nur Zahlungsvorgänge, die nicht autorisiert wurden. Eine Einzahlung, die der Spieler selbst in der Kasse auslöst und im Online-Banking freigibt, ist autorisiert. Zu einer Rückbuchung autorisierter Zahlungen an nicht konzessionierte Casinos über Bank oder Karte liegen keine Angaben zu einer Rechtsgrundlage vor.

Bevor eine Zahlung überhaupt an der Bank hängen kann, muss sie in der Kasse die Untergrenze der Methode erreichen. Die Beträge unterscheiden sich je Casino und Methode, bei Lunubet nennt die AT-Kasse höhere Werte als die FAQ. Wer die Mindesteinzahlung je Casino kennt, kann eine abgelehnte Zahlung leichter einordnen: Liegt der Betrag darunter, lehnt bereits die Kasse ab, nicht die Bank.

Bei der Auszahlung greifen zusätzlich die Regeln der Casinos selbst. Alle fünf Marken verlangen, dass das verwendete Zahlungsmittel dem Spieler gehört; Spinanga und Lunubet zahlen ausdrücklich nur auf Konten im eigenen Namen aus. Rechtlich ist das eine Vertragsbedingung des Anbieters, keine Vorgabe des GSpG.

Geplant: Payment-Blocking nach RV 594 d.B.

Die Regierungsvorlage RV 594 d.B. will das Verhältnis zwischen Banken und nicht konzessionierten Anbietern grundlegend ändern. Der Entwurf eines neuen § 56e GSpG trägt die Überschrift „Zahlungssperren bei verbotenen Ausspielungen („Payment-Blocking“)“. Gleichzeitig soll die bisherige Z 10 in § 52 Abs. 1 GSpG entfallen. An die Stelle der Strafbarkeit beim vorsätzlichen Zusammenwirken soll laut Erläuterungen ein abgestuftes Verfahren nach § 56e treten.

Die Liste. Grundlage des geplanten Systems ist eine Warnliste. Das Amt für Betrugsbekämpfung soll nach § 51a Abs. 2 eine im Internet automationsunterstützt abfragbare Liste führen, die Erläuterungen sprechen von einer „blacklist“. Sie soll so bereitgestellt werden, dass sie in eine API eingebunden werden kann. Die Warnhinweise sollen Merkmale enthalten, mit denen Zahlungsdienstleister betroffene Transaktionen erkennen, bei Banken „insbesondere: IBAN“. Bei einer Zahlung per Banküberweisung wäre die IBAN laut Entwurf das Merkmal, an dem Banken betroffene Transaktionen erkennen sollen. Öffentliche Warnungen vor nicht berechtigten Anbietern sollen auch Bankverbindungen nennen dürfen. Eine solche Liste gibt es mit Stand 09.10.2026 nicht; welche Anbieter oder Zahlungen einmal darauf stehen würden, ist offen.

Das Verbot. Verboten sein soll die Mitwirkung am Zahlungsverkehr für verbotene Ausspielungen, die nach § 51a Abs. 2 veröffentlicht worden sind. Der Begriff „Zahlungsverkehr“ soll weit verstanden werden und laut Erläuterungen „insbesondere Ein- und Auszahlungen“ umfassen. Für Spieler ist das der zentrale Punkt: Geplant ist nicht nur ein Stopp von Einzahlungen, sondern auch von Auszahlungen eines gelisteten Anbieters. Ist der Zahlungsverkehr nicht getrennt nach Angeboten abwickelbar, soll die Mitwirkung auch für sonstige Leistungen des Anbieters verboten sein.

Die Adressaten. Mitteilung und Auftrag zur Einstellung sollen an die am Zahlungsverkehr Beteiligten gehen, insbesondere an Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute. Laut Erläuterungen sollen diese Beteiligten nicht auf Zahlungsdienstleister im Sinne des ZaDiG 2018 beschränkt sein; erfasst sein sollen jedenfalls auch Betreiber von Zahlungssystemen und ähnliche Unternehmen. Einzelne Zahlungsmarken nennt der Entwurf nicht, und zu einer rechtlichen Einordnung von Prepaid-Karten oder Wallets liegen keine Angaben vor. In den AT-Kassen der fünf Casinos stellt sich die Frage für Prepaid ohnehin nicht; was die Casinos zur Paysafecard im Casino angeben, steht auf der eigenen Seite.

Das Verfahren. Zuständig für Mitteilung und Auftrag soll das Amt für Betrugsbekämpfung sein, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß bestehen. Dem Zahlungsbeteiligten soll eine Frist von höchstens zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt werden, die Einstellung der Mitwirkung ist binnen drei Bankarbeitstagen vorgesehen. Stellt der Beteiligte nach Fristablauf nicht ein, soll das Amt die Einstellung per Bescheid anordnen. Wer einem solchen Bescheid zuwiderhandelt, soll nach § 56e Abs. 6 mit einer Geldstrafe bis 1 000 000 Euro bestraft werden. Rechtsmittel gegen den Einstellungsbescheid sollen keine aufschiebende Wirkung haben.

Die Bank. § 56e soll eine innerstaatliche Regelung im Sinne von § 73 ZaDiG 2018 sein, also eine Grundlage, auf die gestützt Banken Zahlungsaufträge ablehnen dürfen. Ein wegen § 56e abgelehnter Zahlungsauftrag soll keiner Verbesserungsmöglichkeit zugänglich sein. Aus verspäteten oder nicht durchgeführten Transaktionen bei fahrlässig falschem Verdacht sollen keine Schadenersatzansprüche entstehen. Bei einer eps-Überweisung ist es die eigene Hausbank, die den im Online-Banking freigegebenen Auftrag ausführt.

Der Zweck. Die Erläuterungen sind hier deutlich: Schutzzweck ist die Unterbrechung der Zahlungsströme, „Der Schutz des einzelnen Spielers ist durch die Norm nicht intendiert.“ Payment-Blocking ist im Entwurf also kein Instrument, aus dem Spieler Ansprüche gegen ihre Bank ableiten könnten.

Geplant: Limit-Register und Abfrage vor jeder Einzahlung

Der zweite Baustein der Novelle betrifft nicht die Banken, sondern die Anbieter mit Konzession. Laut Regierungsvorlage soll ein zentrales Register ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit umsetzen, im Gesetzestext „Limitregister“ genannt. Das BMF beschreibt dasselbe Vorhaben als digitales Aufsichtssystem, das ein zentrales, betreiberübergreifendes Einzahlungslimit umsetzen soll.

Für den Ablauf einer Einzahlung ist ein Detail aus den Erläuterungen entscheidend: Anbieter sollen vor jeder Einzahlung das Limitregister abfragen müssen. Eine Einzahlung würde damit erst ausgeführt, nachdem geprüft ist, ob der Spieler sein Limit über alle Anbieter hinweg noch nicht erreicht hat. Der Entwurf staffelt die Einzahlungslimits nach dem Alter, mit einem Wochenlimit für jüngere Spieler und einem Monatslimit danach. Die Anhebung selbst gewählter Limits soll einer Wartefrist unterliegen, und ab einer Altersgrenze soll das Limit im Einzelfall angehoben werden können, wenn ausreichende Bonität besteht.

Wie Wartezeiten bei Einzahlungen heute aussehen, zeigen die Anfragen aus Österreich: „win2day einzahlung in bearbeitung“ oder „win2day einzahlung probleme“. Dahinter steht meist ein Betrag, der vom Konto abgebucht, aber im Spielkonto noch nicht gutgeschrieben ist. Bei den fünf Casinos geben nur Spinanga und Lunubet eine Zeitangabe: Gutschrift in den allermeisten Fällen „fast sofort“, bis zu zwei Stunden möglich. Bassbet, Spinrollz und Kingmaker machen dazu keine Angabe. Was in diesem Fall Schritt für Schritt zu prüfen ist, wenn die Einzahlung nicht angekommen ist, behandelt eine eigene Seite, mit den Nachweisen, die Casinos und Banken dafür verlangen.

Das Limitregister ist, wie das Payment-Blocking, mit Stand 09.10.2026 nur geplant. Es betrifft nach dem Entwurf die Anbieter, die in Österreich eine Konzession haben. Die Kassen der fünf Casinos kennen heute Mindest- und Höchstbeträge pro Einzahlung und VIP-abhängige Auszahlungslimits, aber kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit. Bei Spinanga legt der Betreiber nach den AGB Mindest- und Höchstbeträge nach eigenem Ermessen fest.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Die GSpG-Novelle ist im Parlament als Gegenstand XXVIII/I 594 geführt, als Regierungsvorlage 594 d.B. Mit Stand 09.10.2026 liegt sie im Finanzausschuss, die Beratungen wurden noch nicht aufgenommen. Beschlossen ist damit nichts: weder die Warnliste noch das Payment-Blocking, weder die Netzsperren noch das Limitregister, und auch nicht der Entfall von § 52 Abs. 1 Z 10.

Für das Inkrafttreten nennt der Gesetzestext ein Datum: §§ 51a, 56c, 56d und 56e sollen „mit Ablauf des 31. Dezember 2026“ in Kraft treten. Die Parlamentskorrespondenz und das BMF formulieren denselben Zeitpunkt als „ab 1. Jänner 2027“. Beides beschreibt einen Plan, der einen Beschluss im Nationalrat voraussetzt. Der Entwurf sieht in § 56c außerdem Sperrverfügungen gegen Hosting-, Caching-, Suchmaschinen- und Internetzugangsdienste vor, also Netzsperren. Laut BMF soll die Novelle den konzessionierten Markt mit Payment Blocking, Black Listing und Netzsperren absichern; laut BMF sollen bisher nicht konzessionierte Anbieter ab 1. Jänner 2027 ihr Angebot einstellen müssen, um sich für eine Online-Konzession bewerben zu können.

Offen bleibt, wie die geplanten Regeln bei Zahlungswegen jenseits der klassischen Bank greifen würden. Die Erläuterungen beschränken die am Zahlungsverkehr Beteiligten ausdrücklich nicht auf Zahlungsdienstleister im Sinne des ZaDiG 2018. Ob und wie Zahlungen in Kryptowährungen davon erfasst wären, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich, und zu einer steuerlichen Einordnung von Casino-Zahlungen in Krypto liegen ebenfalls keine Angaben vor. In den AT-Kassen aller fünf Marken stehen Kryptowährungen für die Einzahlung und die Auszahlung, darunter Bitcoin und Ethereum. Was dort an Beträgen und Abläufen gilt, zeigt die Seite zu Krypto im Casino.

Ebenfalls offen ist, was der Entwurf mit der Strafbestimmung für Spieler in § 52 Abs. 5 macht. Der Wortlaut der Vorlage ist an dieser Stelle nicht eindeutig, deshalb steht hier nur die geltende Fassung: Die Teilnahme an elektronischen Lotterien ohne Konzession steht unter Verwaltungsstrafe, wenn die Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Für alle Aussagen zur Novelle gilt: Ändert sich der Stand im Finanzausschuss oder im Plenum, ändert sich die Zeitform der Darstellung.

Kurze Antworten

Häufige Fragen

Welche Online-Casinos haben in Österreich eine Lizenz?

Nach § 3 GSpG ist das Glücksspiel dem Bund vorbehalten. Laut BMF ist die Österreichische Lotterien GmbH bis 30. September 2027 berechtigt, elektronische Lotterien auf win2day durchzuführen. Spinanga, Lunubet, Bassbet, Spinrollz und Kingmaker nennen keine österreichische Konzession; laut Casino.Guru ist bei allen fünf keine Glücksspiellizenz bekannt, AskGamblers nennt für Spinanga PAGCOR und Anjouan Gaming Board, Bassbet nennt PAGCOR.

Gilt eine deutsche oder andere EU-Lizenz in Österreich?

Nein. Laut BMF berechtigt eine Konzession aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich. Auch die Teilnahme an ausländischen elektronischen Lotterien vom Inland aus ist laut BMF nicht zulässig.

Dürfen Banken Zahlungen an Online-Casinos heute sperren?

Nach § 73 ZaDiG 2018 darf eine Bank einen autorisierten Zahlungsauftrag ablehnen, wenn die Ausführung gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen würde, und muss die Gründe nennen, außer eine Rechtsvorschrift verbietet das. Eine allgemeine Sperrpflicht gibt es heute nicht; § 52 Abs. 1 Z 10 GSpG erfasst Kreditinstitute nur beim vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Anbieter, mit Geldstrafe bis 22 000 Euro.

Ab wann soll Payment-Blocking in Österreich gelten?

Laut Regierungsvorlage RV 594 d.B. sollen §§ 51a, 56c, 56d und 56e mit Ablauf des 31. Dezember 2026 in Kraft treten, BMF und Parlamentskorrespondenz sprechen von „ab 1. Jänner 2027“. Mit Stand 09.10.2026 liegt die Vorlage im Finanzausschuss, die Beratungen wurden noch nicht aufgenommen.

Kann man Einzahlungen bei einem Casino ohne Konzession zurückfordern?

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH können Spieler verlorene Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen; umgekehrt steht auch dem Anbieter ein Rückforderungsanspruch auf geleistete Gewinne zu. Der OGH verlangt dafür Angaben zu Spielzeitraum, Summe der Einzahlungen und Summe der Auszahlungen. In Foren berichtet ein Spieler, dass eine Kanzlei den Betrag einfordern kann und „35% of the money“ behält. Eine Rückbuchung über Bank oder Karte ist damit nicht gemeint, sie richtet sich gegen den Anbieter.

Gibt es Paysafecard oder PayPal bei den fünf Casinos?

Nein. Paysafecard und PayPal sind bei keiner der fünf Marken in der AT-Kasse gelistet. Gelistet sind für die Einzahlung eps, Karte, Banküberweisung, Revolut, MiFinity und Kryptowährungen, Skrill nur für die Auszahlung.

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